Allgemeine Gleichbehandlung gilt vor allem für das Arbeitsrecht, wobei in vielen Ländern und somit auch in Deutschland und in der Mongolei erhebliche Ungleichbehandlungen zwischen den ver… Mehr…
Allgemeine Gleichbehandlung gilt vor allem für das Arbeitsrecht, wobei in vielen Ländern und somit auch in Deutschland und in der Mongolei erhebliche Ungleichbehandlungen zwischen den vertraglichen Leistungen der Arbeitgeber gegenüber den Angestellten oder Arbeitern bestehen. Gerade gegenwärtig wird in Deutschland wieder die erhebliche Diskrepanz zwischen den Bezügen der weiblichen und der männlichen Arbeitnehmer diskutiert und darauf hingewiesen, dass die Drittwirkung des Gleichheitssatzes eine solche »Diskriminierung« nicht zulässt. Ganz allgemein verlangt das Antidiskriminierungsgesetz eine striktere Handhabung des Gleichheitssatzes, der lange Zeit durch die dehnbare Floskel interpretiert wurde, dass dieser Gleichheitssatz dann erfüllt sei, wenn man wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln würde. Diese unscharfe Definition lässt Diskriminierungen zu und kann die Gleichheitslücke nicht schliessen. Das gilt nicht nur im Arbeitsrecht oder im Beamtenrecht, sondern auch in vielen rechtlichen Beziehungen der Geschlechter zueinander. Antidiskriminierungsgrundsätze moderner Art finden sich im mongolischen Namensrecht traditioneller Art verwirklicht, wo der Name des Mannes nicht zum Familiennamen der Frau gemacht wird. Weitere Fälle aus dem Zivilrecht, Steuerrecht, dem Recht der Privatisierung und dem Privatrecht sind als Beispiele aufgeführt. eBooks > Fachbücher > Sozialwissenschaft; eBooks > Sachbücher; eBooks > Fachbücher > Recht , Herbert Utz Verlag, Herbert Utz Verlag<
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Allgemeine Gleichbehandlung gilt vor allem für das Arbeitsrecht, wobei in vielen Ländern und somit auch in Deutschland und in der Mongolei erhebliche Ungleichbehandlungen zwischen den vertraglichen Leistungen der Arbeitgeber gegenüber den Angestellten oder Arbeitern bestehen. Gerade gegenwärtig wird in Deutschland wieder die erhebliche Diskrepanz zwischen den Bezügen der weiblichen und der männlichen Arbeitnehmer diskutiert und darauf hingewiesen, dass die Drittwirkung des Gleichheitssatzes eine solche »Diskriminierung« nicht zulässt. Ganz allgemein verlangt das Antidiskriminierungsgesetz eine striktere Handhabung des Gleichheitssatzes, der lange Zeit durch die dehnbare Floskel interpretiert wurde, dass dieser Gleichheitssatz dann erfüllt sei, wenn man wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln würde. Diese unscharfe Definition lässt Diskriminierungen zu und kann die Gleichheitslücke nicht schließen. Das gilt nicht nur im Arbeitsrecht oder im Beamtenrecht, sondern auch in vielen rechtlichen Beziehungen der Geschlechter zueinander. Antidiskriminierungsgrundsätze moderner Art finden sich im mongolischen Namensrecht traditioneller Art verwirklicht, wo der Name des Mannes nicht zum Familiennamen der Frau gemacht wird. Weitere Fälle aus dem Zivilrecht, Steuerrecht, dem Recht der Privatisierung und dem Privatrecht sind als Beispiele aufgeführt. eBook Sunjid Dugar PDF, Herbert Utz Verlag, 01.01.2009, Herbert Utz Verlag, 2009<
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Allgemeine Gleichbehandlung gilt vor allem für das Arbeitsrecht, wobei in vielen Ländern und somit auch in Deutschland und in der Mongolei erhebliche Ungleichbehandlungen zwischen den vertraglichen Leistungen der Arbeitgeber gegenüber den Angestellten oder Arbeitern bestehen. Gerade gegenwärtig wird in Deutschland wieder die erhebliche Diskrepanz zwischen den Bezügen der weiblichen und der männlichen Arbeitnehmer diskutiert und darauf hingewiesen, dass die Drittwirkung des Gleichheitssatzes eine solche »Diskriminierung« nicht zulässt. Ganz allgemein verlangt das Antidiskriminierungsgesetz eine striktere Handhabung des Gleichheitssatzes, der lange Zeit durch die dehnbare Floskel interpretiert wurde, dass dieser Gleichheitssatz dann erfüllt sei, wenn man wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln würde. Diese unscharfe Definition lässt Diskriminierungen zu und kann die Gleichheitslücke nicht schliessen. Das gilt nicht nur im Arbeitsrecht oder im Beamtenrecht, sondern auch in vielen rechtlichen Beziehungen der Geschlechter zueinander. Antidiskriminierungsgrundsätze moderner Art finden sich im mongolischen Namensrecht traditioneller Art verwirklicht, wo der Name des Mannes nicht zum Familiennamen der Frau gemacht wird. Weitere Fälle aus dem Zivilrecht, Steuerrecht, dem Recht der Privatisierung und dem Privatrecht sind als Beispiele aufgeführt. eBook Sunjid Dugar 01.01.2009, Herbert Utz Verlag, Herbert Utz Verlag<
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Detailangaben zum Buch - Der Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im deutschen und mongolischen Recht
EAN (ISBN-13): 9783831609215 ISBN (ISBN-10): 3831609217 Gebundene Ausgabe Taschenbuch Erscheinungsjahr: 2010 Herausgeber: Herbert Utz Verlag 332 Seiten Gewicht: 0,455 kg Sprache: ger/Deutsch
Buch in der Datenbank seit 2010-05-06T17:13:26+02:00 (Berlin) Detailseite zuletzt geändert am 2022-08-08T08:54:32+02:00 (Berlin) ISBN/EAN: 3831609217
ISBN - alternative Schreibweisen: 3-8316-0921-7, 978-3-8316-0921-5 Alternative Schreibweisen und verwandte Suchbegriffe: Autor des Buches: küffner, kuffner, herbert Titel des Buches: mongolischen, allgemeine, gleichheit, mongolische, deutsch mongolisch, das deutsche recht, der gleichheitsgrundsatz
Daten vom Verlag:
Autor/in: Sunjid Dugar Titel: Münchner Juristische Beiträge; Der Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im deutschen und mongolischen Recht Verlag: utzverlag GmbH Erscheinungsjahr: 2010-01-15 Gewicht: 0,460 kg 59,00 € (DE) 60,70 € (AT) 78,90 CHF (CH) Not available (reason unspecified)