Patrick Breyer:Rechtsfragen der Entgeltregulierung gemäß den §§ 24 ff. TKG
- neues Buch 2003, ISBN: 9783638213271
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (FB Jura), Sprache:… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (FB Jura), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 19961 waren die Weichen für die Etablierung von Wettbewerb auf allen Telekommunikationsmärkten gestellt worden. 1 TKG2 sieht als Zweck des Gesetzes ausdrücklich vor, 'durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern'. Insbesondere soll die hoheitliche Regulierung dem Ziel der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes, auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation dienen ( 2 II Nr. 2). Grundgedanke der Beseitigung ehemaliger Monopolrechte der heutigen Deutschen Telekom AG (DTAG) war vor allem, dass ein funktionierender Wettbewerb den Interessen der Nutzer (vgl. 2 II Nr. 1) dient. Die Preisentwicklung auf den Telekommunikationsmärkten hat die Richtigkeit dieser Überlegung inzwischen bestätigt. Einem chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb standen aber außer rechtlichen auch faktische Hindernisse entgegen. Insbesondere befürchtete der Gesetzgeber, dass die DTAG gegenüber Wettbewerbern bedeutend größere Chancen habe3, etwa weil ihr das Eigentum an den flächendeckenden Übertragungswegen übertragen worden war, weil ihr ausreichende personelle Kapazitäten zur Verfügung standen und wegen der bereits bestehenden Kundenbeziehungen der DTAG (ca. 40 Mio. Kunden). Zwar stehen diesen Vorteilen auch erhebliche Wettbewerbsnachteile der DTAG gegenüber: Die DTAG ist dem öffentlichen Dienstrecht verpflichtet und einem Personalüberhang, hohen Pensionslasten und einer Pflicht zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung ausgesetzt. Gleichwohl ist der Gesetzgeber summa summarum von einem erheblichen Wettbewerbsvorsprung des Unternehmens ausgegangen und hat daher eine besondere Regulierung für erforderlich gehalten4. [...] 1 BGBl. I 1996, S. 1120 ff. Auszugsweise abgedruckt auf den S. 35 ff. 2 Im Folgenden nicht anders gekennzeichnete Paragraphen sind solche des TKG. 3 Begr. zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 33. 4 Begr. zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 43. eBook Patrick Breyer ePUB, GRIN, 08.09.2003, GRIN, 2003<
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (FB Jura), Sprache:… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (FB Jura), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 19961 waren die Weichen für die Etablierung von Wettbewerb auf allen Telekommunikationsmärkten gestellt worden. 1 TKG2 sieht als Zweck des Gesetzes ausdrücklich vor, 'durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern'. Insbesondere soll die hoheitliche Regulierung dem Ziel der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes, auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation dienen ( 2 II Nr. 2). Grundgedanke der Beseitigung ehemaliger Monopolrechte der heutigen Deutschen Telekom AG (DTAG) war vor allem, dass ein funktionierender Wettbewerb den Interessen der Nutzer (vgl. 2 II Nr. 1) dient. Die Preisentwicklung auf den Telekommunikationsmärkten hat die Richtigkeit dieser Überlegung inzwischen bestätigt. Einem chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb standen aber ausser rechtlichen auch faktische Hindernisse entgegen. Insbesondere befürchtete der Gesetzgeber, dass die DTAG gegenüber Wettbewerbern bedeutend grössere Chancen habe3, etwa weil ihr das Eigentum an den flächendeckenden Übertragungswegen übertragen worden war, weil ihr ausreichende personelle Kapazitäten zur Verfügung standen und wegen der bereits bestehenden Kundenbeziehungen der DTAG (ca. 40 Mio. Kunden). Zwar stehen diesen Vorteilen auch erhebliche Wettbewerbsnachteile der DTAG gegenüber: Die DTAG ist dem öffentlichen Dienstrecht verpflichtet und einem Personalüberhang, hohen Pensionslasten und einer Pflicht zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung ausgesetzt. Gleichwohl ist der Gesetzgeber summa summarum von einem erheblichen Wettbewerbsvorsprung des Unternehmens ausgegangen und hat daher eine besondere Regulierung für erforderlich gehalten4. [...] 1 BGBl. I 1996, S. 1120 ff. Auszugsweise abgedruckt auf den S. 35 ff. 2 Im Folgenden nicht anders gekennzeichnete Paragraphen sind solche des TKG. 3 Begr. zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 33. 4 Begr. zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 43. eBook Patrick Breyer 08.09.2003, GRIN, GRIN<
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Patrick Breyer:Rechtsfragen der Entgeltregulierung gemäß den §§ 24 ff. TKG
- neues Buch 2003, ISBN: 3638213277
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (FB Jura), Sprache:… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (FB Jura), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 19961 warendie Weichen für die Etablierung von Wettbewerb auf allenTelekommunikationsmärkten gestellt worden. § 1 TKG2 sieht als Zweck desGesetzes ausdrücklich vor, durch Regulierung im Bereich derTelekommunikation den Wettbewerb zu fördern. Insbesondere soll diehoheitliche Regulierung dem Ziel der Gewährleistung eines chancengleichen undfunktionsfähigen Wettbewerbes, auch in der Fläche, auf den Märkten derTelekommunikation dienen (§ 2 II Nr. 2).Grundgedanke der Beseitigung ehemaliger Monopolrechte der heutigenDeutschen Telekom AG (DTAG) war vor allem, dass ein funktionierenderWettbewerb den Interessen der Nutzer (vgl. § 2 II Nr. 1) dient. DiePreisentwicklung auf den Telekommunikationsmärkten hat die Richtigkeit dieserÜberlegung inzwischen bestätigt.Einem chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb standen aber außerrechtlichen auch faktische Hindernisse entgegen. Insbesondere befürchtete derGesetzgeber, dass die DTAG gegenüber Wettbewerbern bedeutend größereChancen habe3, etwa weil ihr das Eigentum an den flächendeckendenÜbertragungswegen übertragen worden war, weil ihr ausreichende personelleKapazitäten zur Verfügung standen und wegen der bereits bestehendenKundenbeziehungen der DTAG (ca. 40 Mio. Kunden).Zwar stehen diesen Vorteilen auch erhebliche Wettbewerbsnachteile der DTAGgegenüber: Die DTAG ist dem öffentlichen Dienstrecht verpflichtet und einemPersonalüberhang, hohen Pensionslasten und einer Pflicht zur flächendeckendenVersorgung der Bevölkerung ausgesetzt. Gleichwohl ist der Gesetzgeber summasummarum von einem erheblichen Wettbewerbsvorsprung des Unternehmensausgegangen und hat daher eine besondere Regulierung für erforderlichgehalten4. [...]1 BGBl. I 1996, S. 1120 ff. Auszugsweise abgedruckt auf den S. 35 ff.2 Im Folgenden nicht anders gekennzeichnete Paragraphen sind solche desTKG.3 Begr. zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 33.4 Begr. zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 43. Media eBooks, 52 Seiten, Media > Books, GRIN Verlag, 2003<
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (FB Jura), Sprache:… Mehr…
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (FB Jura), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 19961 waren die Weichen für die Etablierung von Wettbewerb auf allen Telekommunikationsmärkten gestellt worden. 1 TKG2 sieht als Zweck des Gesetzes ausdrücklich vor, 'durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern'. Insbesondere soll die hoheitliche Regulierung dem Ziel der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes, auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation dienen ( 2 II Nr. 2). Grundgedanke der Beseitigung ehemaliger Monopolrechte der heutigen Deutschen Telekom AG (DTAG) war vor allem, dass ein funktionierender Wettbewerb den Interessen der Nutzer (vgl. 2 II Nr. 1) dient. Die Preisentwicklung auf den Telekommunikationsmärkten hat die Richtigkeit dieser Überlegung inzwischen bestätigt. Einem chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb standen aber ausser rechtlichen auch faktische Hindernisse entgegen. Insbesondere befürchtete der Gesetzgeber, dass die DTAG gegenüber Wettbewerbern bedeutend grössere Chancen habe3, etwa weil ihr das Eigentum an den flächendeckenden Übertragungswegen übertragen worden war, weil ihr ausreichende personelle Kapazitäten zur Verfügung standen und wegen der bereits bestehenden Kundenbeziehungen der DTAG (ca. 40 Mio. Kunden). Zwar stehen diesen Vorteilen auch erhebliche Wettbewerbsnachteile der DTAG gegenüber: Die DTAG ist dem öffentlichen Dienstrecht verpflichtet und einem Personalüberhang, hohen Pensionslasten und einer Pflicht zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung ausgesetzt. Gleichwohl ist der Gesetzgeber summa summarum von einem erheblichen Wettbewerbsvorsprung des Unternehmens ausgegangen und hat daher eine besondere Regulierung für erforderlich gehalten4. [...] 1 BGBl. I 1996, S. 1120 ff. Auszugsweise abgedruckt auf den S. 35 ff. 2 Im Folgenden nicht anders gekennzeichnete Paragraphen sind solche des TKG. 3 Begr. zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 33. 4 Begr. zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 43. eBooks > Sachbücher , GRIN, GRIN<
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